Satzung des Vereins „Freunde Haidhausens, Verein für Haidhausen e. V.“

§ 1 | Name und Sitz

1.) Der Verein führt den Namen „Freunde Haidhausens, Verein für Haidhausen e. V.“ und ist eine freiwillige Vereinigung von Personen, Vereinen, Verbänden und Institutionen, die sich dem kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Haidhausen verbunden fühlen.

2.) Sitz des Vereins ist München.

§ 2 | Zwecke des Vereins

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er setzt sich für die Erhaltung und Förderung des kulturellen Lebens in Haidhausen ein. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Brauchtumspflege und Ausstellungen sowie Theater-, Musik- und Sportveranstaltungen. Der Verein führt Kinder- und Bürgerfeste durch, deren Erträge der Er-reichung des satzungsgemäßen Zwecks dienen. Er achtet bei seinen Aktivitäten auf die Belange der Behinderten.

2.) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 | Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 | Mitgliedschaft

1.) Jede volljährige natürliche Person und jede Personenvereinigung sowie jede juristische Person, die sich mit der Satzung einverstanden erklärt und gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern, kann Mitglied des Vereins werden.

2.) Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern beschließt der Vorstand.

3.) Besonders verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 | Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 | Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Ableben oder Erlöschen
b) durch freiwilligen, schriftlich erklärten Austritt, der nur zum Jahresende mit vierteljähriger Kündigungsfrist möglich ist
c) durch Ausschluss

2.) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

3.) Folgende Verfehlungen können zum Ausschluss führen:
a) Verstöße gegen die Satzung des Vereins
b) Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins
c) Nichterfüllung der gegenüber dem Verein bestehenden Verpflichtungen

§ 7 | Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 | Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

2.) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

3.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel im ersten Quartal. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Der/die 1. Vorsitzende lädt die Mitglieder zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.

4.) Jede rechtzeitig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5.) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Aussprache über den Geschäftsbericht des Vorstandes über das zurückliegende Jahr
b) Entgegennahme des Berichtes der Revisoren und Entlastung der Vorstandschaft
c) Wahl des Vorstandes im zweijährigen Turnus
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
e) Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren
f) Bestellung von zwei Revisoren im zweijährigen Turnus

6.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn
a) der Vorstand sie für notwendig erachtet oder
b) dies von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen acht Wochen nach Eingang des Antrages abgehalten werden. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

7.) Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen und werden per Handzeichen durchgeführt. Auf Verlangen eines Mitgliedes sind Wahlen geheim vorzunehmen.

8.) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Auf Wunsch wird den Mitgliedern Einsicht in die Niederschrift gewährt.

§ 9 | Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus:
a) einem/einer 1. Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem 1. Kassier oder einer 1. Kassierin
d) einem 2. Kassier oder einer 2. Kassierin
e) einem 1. Schriftführer oder einer 1. Schriftführerin
f) einem 2. Schriftführer oder einer 2. Schriftführerin
g) drei Beisitzern oder Beisitzerinnen

2.) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

4.) Die Vorstandssitzungen können fernmündlich oder fernschriftlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstands-mitglieder anwesend sind.

5.) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Sie können jedoch ihre notwendigen Auslagen und Aufwendungen ersetzt erhalten.

6.) § 8 Absatz 8 gilt sinngemäß.

§ 10 | Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller anwesenden Mitglieder dafür stimmen und der Antrag auf Änderung der Satzung in der Tagesordnung aufgeführt ist.

§ 11 | Auflösung des Vereins

1.) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

2.) Anträge auf Auflösung müssen von mehr als 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein.

3.) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens drei Viertel sämtlicher anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

4.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Landeshauptstadt München mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Nutzen Haidhausens zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde am 29. November 1977 beschlossen und zuletzt am 9. April 2003 geändert.